Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2007 – 8 V 2518/07
- FG Köln, 13.09.2007 – 6 K 2378/05Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 13.04.2006 – 8 V 9/06Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 14.03.2006 – 8 V 4/06Zitiert von 1
- LG Hagen, 07.11.2018 – 6 O 69/18
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2008 – 13 K 218/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2025 – VIII ZR 240/24Zustandsnote im Oldtimer-Kaufvertrag; Auslegung als Beschaffenheitsvereinbarung auch bei PrivatverkaufZitiert von 5
- LG Dortmund, 09.04.2025 – 24 O 5/23
- LG Aachen, 27.09.2024 – 86 KLs 36/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.